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Urteil Heltrud Mayer Kinderbetreuung Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Heltrud Mayer

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Heltrud Mayer Kinderbetreuung Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Erlangen vom 24.3.1926 – Az. B 620 fl 6602/19

Der Insolvenzverwalter Ingunde Trapp ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Heltrud Mayer Kinderbetreuung Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Heltrud Mayer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 470 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 876.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Heltrud Mayer Kinderbetreuung Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Erlangen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Erlangen vom 24.3.1926
Aktenzeichen: r 133 pt 4151/16
jurisPR-InsR 1971, 49744

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